Pflege(-unterstützungs-)Geld und Sozialversicherungen
Pflegegeld
Eine der finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung ist das Pflegegeld. Es soll der pflegebedürftigen Person ermöglichen, die notwendige häusliche Pflege selbst zu organisieren. Dieses Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die darüber frei verfügen kann. Es ist zur Weitergabe an die pflegenden und betreuenden Privatpersonen als Anerkennung für ihren Einsatz gedacht.
Wenn Sie eine andere Person privat zu Hause pflegen, können Sie absprechen, ob und wieviel Pflegegeld Sie für Ihren Einsatz erhalten.
Bitte beachten:
- Die pflegebedürftige Person kann über das Pflegegeld frei verfügen.
- Wenn ein Pflegedienst / eine Sozialstation einen Teil der pflegerischen Versorgung übernimmt, wird das Pflegegeld wird nur anteilig ausgezahlt. Es handelt sich dann um die sogenannte „Kombinationsleistung“.
- Bei einem Krankenhaus-Aufenthalt oder während einer stationären Reha der pflegebedürftigen Person von über 28 Tagen ruht der Pflegegeldanspruch ab dem 29. Tag.
- Während eines Kurzzeit- oder Verhinderungspflegeaufenthaltes wird das Pflegegeld nur zur Hälfte gezahlt.
Näheres zum Thema „Pflegegeld“ und der Höhe des Pflegegeldes finden Sie hier.
Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für pflegende Angehörige
Sie pflegen regelmäßig und nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person, bei der Pflegegrad 2 oder höher anerkannt wurde? Dann können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person für Sie gezahlt werden. So können Sie z.B. auch dann Rentenbeiträge sammeln, wenn Sie aufgrund der Pflegesituation nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten gehen können. Dies kann auch für Menschen interessant sein, die bereits Rente erhalten! Lassen Sie sich im Zweifel persönlich beraten.
Nähere Information erhalten Sie unter anderem bei
- der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person
- der Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige http://www.seniorenberatung-mil.de
- der Deutschen Rentenversicherung, z.B. in der Broschüre „Rente für Pflegepersonen:
Ihr Einsatz lohnt sich“, die Sie hier kostenfrei einsehen und bestellen können.
Alles auf einen Blick hat die Verbraucherzentrale zusammengestellt.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Wenn Menschen akut pflegebedürftig werden, haben die nahen Angehörigen das Recht, kurzfristig bis zu zehn Tage von der Arbeit freigestellt zu werden. Dies gilt für alle Beschäftigten und ist unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden im Betrieb. Zur Verfügung stehen diese zehn Tage pro (voraussichtlich) pflegebedürftiger Person. Das heißt, nur eine Person nutzt diesen Zeitraum oder mehrere nahe Angehörige teilen sich die zehn Tage auf. Dazu müssen sie ihrem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid sagen und ihn über die geplante Dauer Ihrer Abwesenheit zu informieren. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung verlangen.
Während der Freistellung bleibt der Schutz in der Kranken, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Sie erhalten jedoch für diese Zeit kein Gehalt, es sei denn eine Lohnfortzahlung ist mit dem Arbeitgeber bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung vertraglich festgelegt. Als Lohnersatzleistung kann das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dazu muss unverzüglich (sofort) ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Ergänzend muss eine ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit beigelegt werden.
Der Begriff „naher Angehöriger“ ist definiert und umfasst:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Näheres zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und dem Pflegeunterstützungsgeld finden Sie hier.