Unterstützung und Entlastung von Angehörigen
Entlastungsmöglichkeiten
Pflegende Angehörige übernehmen vielfältige Aufgaben in der Pflege eines Angehörigen. Auch, wenn ein Pflegedienst / eine Sozialstation mit im Boot ist oder die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung vorübergehend oder auf Dauer lebt. Die Pflege eines Menschen, der einem nahe steht, kann dabei emotional und körperlich belastend sein. Pflegende Angehörige brauchen daher kurze Erholungspausen im Alltag, manchmal aber ebenso auch längere Auszeiten.
Kurze Erholungspausen können bieten:
Urlaub oder Verhinderung der Pflegeperson
Auch pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Urlaub. In dieser Zeit kann Verhinderungspflege genutzt werden. Die Kosten werden zum Teil von der Pflegekasse übernommen. Verhinderungspflege kann auch zu Hause organisiert werden. Ist dies aus individuellen Gründen nicht möglich oder gewünscht, findet sie in einer Pflegeeinrichtung statt. Verhinderungspflege wird wie Kurzzeitpflege im Landkreis Miltenberg in der Regel von allen Pflegeheimen angeboten. Diese finden Sie über die Liste der Einrichtungen mit den jeweiligen Kontaktdaten.
Reha-Anspruch für pflegende Angehörige
Die Pflege einer nahestehenden Person im häuslichen Umfeld kann zu starker körperlicher und psychischer Belastung führen. Viele pflegende Angehörige kennen beispielsweise Kopf- und Rückenschmerzen, Ängste und das Gefühl der Erschöpfung. Oftmals stecken eigene Bedürfnisse zurück. Auf Dauer gefährdet das die eigene Gesundheit und damit auch die weitere Pflege. Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, haben auch pflegende Angehörige einen Anspruch auf einen Aufenthalt in einer passenden Rehabilitationseinrichtung. Die Antragstellung erfolgt über eine entsprechende Bescheinigung des Hausarztes bei der eigenen Krankenkasse.
Für die pflegebedürftige Person können Verhinderungs- oder Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Mittlerweile gibt es auch Reha-Kliniken, die über eine angegliederte Kurzzeitpflegeeinrichtung verfügen. Welche Möglichkeit in Frage kommt, hängt vom Einzelfall und den Bedürfnissen der Betroffenen ab.
Unterstützung für berufstätige Angehörige
Angehörige, die die Pflege einer nahestehenden Person sicherstellen, stehen oft vor vielen Herausforderungen. Sind sie selbst noch berufstätig, brauchen sie spezielle Informationen und Beratung, wie Familie, Beruf und Pflege zu vereinbaren sind.
Pflegende Angehörige wünschen sich oft mehr zeitliche Flexibilität gerade im Hinblick auf ihr Berufsleben. Hier setzt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf an. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und verbindet die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG). Welche Möglichkeiten bietet es je nach Eintreten der Pflegesituation für (pflegende) Angehörige?
Die Pflegesituation tritt akut und unerwartet ein:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen
- Lohnersatzleistung: Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen
Die (weitere) Pflege wird über einen voraussichtlich längeren Zeitraum durch Angehörige (mit-) abgedeckt:
- Pflegezeit – vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monate für die häusliche Pflege
- vollständige oder teilweise Freistellung bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase zu Hause oder in einem Hospiz
- Familienpflegezeit – vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 24 Monate für die häusliche Pflege
- Zinsloses Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der
- Pflegezeit
- drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase
- Familienpflegezeit
Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit.html
Welche dieser Möglichkeiten im Einzelfall zum Tragen kommen, hängen von den individuellen Gegebenheiten ab. Um die einzelnen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sind Anträge zu stellen und Fristen zu wahren. Bitte nutzen Sie daher ein persönliches Beratungsangebot!
Bitte beachten Sie, dass der Begriff „naher Angehörige“ nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz eindeutig definiert ist. Demzufolge sind „nahe Angehörige“:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.