Leistungen bei Hilfebedürftigkeit durch Krankheit oder im Alter
Durch Krankheit oder im Alter können Menschen zunehmend auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Dauert diese Hilfebedürftigkeit voraussichtlich über einen längeren Zeitraum an, so kommen Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht. Der Begriff „längerer Zeitraum“ wird mit „voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr“ definiert. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihre Situation unter diese Definition fällt, lassen Sie sich beraten und stellen Sie im Zweifel einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Auch für Menschen, die (noch) keinen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen haben, gibt es in bestimmten Situationen passende Unterstützung. Dies kann insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, z. B. nach einer schweren Operation, der Fall sein. Seit dem 1. Januar 2016 gelten erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe und es gilt ein neuer Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nähere Auskünfte dazu finden Sie auch hier: https://www.aok.de/pk/uni/inhalt/haeusliche-krankenpflege/
Leistungen der Pflegeversicherung
Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse – diese ist der Krankenkasse angegliedert. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen des Versicherten gewährt, sie richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet neu fünf Pflegegrade (PG). Die Höhe des Pflegegrades ist abhängig davon, wie selbständig jemand noch seinen Alltag bewältigen kann.
Je nachdem, ob die Pflege zu Hause (ambulant) oder in einem Pflegeheim oder Hospiz (stationär) erbracht wird, kommen unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung zum Tragen. Reichen Einkommen und Vermögen zusammen mit der Leistung der Pflegekasse nicht aus, um die pflegebedingten Kosten abzudecken, kann ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfeleistungen beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.
Auch für Angehörige, die selbst pflegen oder die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren, gibt es Unterstützung. Tritt eine Pflegesituation erstmals auf, können berufstätige Angehörige pro pflegebedürftige Person einmalig maximal 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. Zur finanziellen Absicherung zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld (PUG), sofern rechtzeitig ein Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für diese Leistung vorliegen. Diese 10 Tage können dabei bei Bedarf auf mehrere Personen aufgeteilt werden.
Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause ganz oder teilweise von einer oder mehreren Privatpersonen gepflegt, so leistet die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gegebenenfalls auch einen Beitrag zur Absicherung dieser Pflegeperson(en). Hierfür ist die Mitteilung an die Pflegekasse notwendig, wer in welchem Umfang die häusliche Pflege abdeckt.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Pflege- und Krankenkasse. Sie können sich auch an die Beratungsstelle für Senioren und pflegende Angehörige in Miltenberg oder an die Sozialstationen, ambulanten Pflegedienste sowie Pflegeheime wenden.
Einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html
Der interaktive Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums kann Ihnen helfen, sich einfach und schnell einen Überblick zu verschaffen, welche Leistungen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zustehen.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
Informationsmaterial des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie hier einsehen und kostenfrei herunterladen oder bestellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege.html
Anpassung der Leistungen im Falle einer Pandemie
Aufgrund einer Pandemie können Leistungen der Pflegeversicherung befristet anders aussehen. So können zum Beispiel Pflegeunterstützungsgeld sowie kurzzeitige Arbeitsverhinderung befristet für Tage in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Bitte informieren Sie sich hierzu noch einmal gezielt bei einer Beratungsstelle. Die Kontaktdaten finden Sie im Ordner „Beratung, Hilfe und Information“.