Seniorenwegweiser für den Landkreis Miltenberg

Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr

Grundsätzlich muss für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Manche Personen können sich jedoch auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen eines Härtefalls zu stellen. 

Befreiung von der Beitragspflicht

Einen Befreiungsantrag stellen können insbesondere:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) 
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung 
  • Empfänger von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II 
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27 e BVG) 
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII) 
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) 
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach § 37 SGB XI) 
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) 
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird 
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie § 27 des BVG. 

Ein entsprechender Bewilligungsbescheid einer Behörde muss beim Antrag nachgewiesen werden.

Eine Befreiung wegen Härtefalls kommt in Frage, wenn Sozialleistungen nicht bewilligt wurden, weil die eigenen Einkünfte über der Bedarfsgrenze liegen und die Überschreitung gleich oder geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages (Stand 08/2019: 17,50€). Für die Befreiung ist ein ablehnender Leistungsbescheid der jeweiligen Sozialbehörde erforderlich, in der dieser Betrag genannt wird. 

Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Eine Ermäßigung von den Rundfunkbeiträgen können Menschen mit einer Schwerbehindertenausweis beantragen, in dem das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist.
Konkret sind dies

  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, 
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist sowie 
  • Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. 

Informationen und Antragsunterlagen

Nähere Informationen und die Antragsunterlagen finden Sie online unter https://www.rundfunkbeitrag.de.

Auch bei Ihrer örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung sind in der Regel Anträge erhältlich.

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